5. vertritt die Auffassung, dass die Auf
sichtsbehörden dazu befugt sein sollten, einzugreifen, wenn es um die Finanzstabilität geht, und dazu, die Umsetzung der Teile der Sanierungspläne zu fordern, die noch nicht aktiviert wurden, sowie dazu, weitere Maßnahmen zu veranlassen,
falls erforderlich, wobei die Behörden jedoch auch die Gefahr berücksichtigen sollten, dass in einer ohnehin angespannten Lage zusätzliche Unsicherheiten auf den Märkten entstehe
...[+++]n könnten;