Zusätzlich zu der Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, wenn bei den Verwa
ltungs- und Kontrollsystemen ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anwe
isungsbefugten eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandf
reien Funktionieren dieser Systeme schließen lassen, oder der Kommission erlauben, die
...[+++]Zahlungen zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht sämtliche noch verbleibenden Abhilfemaßnahmen eines einschlägigen Aktionsplans durchgeführt hat.