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nsbesondere muss die Anforderung in der Europäischen Menschenrechtskonvention, dass der Bewerber alle innerstaat
lichen Rechtsmittel ausschöpfen muss, bevor er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wendet, in ein Verfahren umgewandelt werden, das dem Gerichtshof die Möglichkeit gibt, in jedem Fall als letztmögliches innerstaatliches Rechtsmit
tel zu entscheiden, bevor sich der Gerichtshof in Straßburg mit der Angel
...[+++]egenheit befasst.