Wenn die in Art. 4 und 6 erwähnten Sachverständigen, die ihr Amt nicht gleic
hzeitig mit einer anderen Berufstätigkeit ausüben, und die in Artikel 10 erwähnten Personalmitglieder, die keinen Anspruch auf die in Artikel 25 vorgesehene Abgangszuwendung haben, infolge der Dienstanforderungen nicht die Möglichkeit hatten, vor der endg
ültigen Einstellung ihrer Tätigkeiten ihre gesamten Urlaubstage oder einen Teil davon zu nehmen, haben si
e Anspruch auf eine Ausgleichszulage, deren Be ...[+++]trag ihrem letzten Lohn für die nicht genommenen Urlaubstage entspricht.