(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der nationalen Ebene erfordern, vor allem wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte
oder eine nationale Aufsichtsbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union feststellt oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der EUStA bemerkt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden zur Durchführung und Auslegung dieser Verordnung eng
...[+++] mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen.