Die Verwaltungsschleife k
ann nicht angewandt werden, wenn: 1. der Fehler nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten berichtigt werden kann, es sei denn, der Nachweis wird erbracht, dass die Berichtigung innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen werden kann, 2. die eigene Entscheidungsbefugnis der beklagten Partei nicht ausreicht, um den Fehler zu berichtigen, 3. die
beklagte Partei die Anwendung des Verfahrens ausdrücklich ablehnt, 4. durch die Berichtigung des Fehlers das laufende Verfah
ren nicht endgültig ...[+++]beendet werden kann.