– die Entscheidung vom 14. September 2009 aufzuheben, mit der das EPSO
ihr die Überlassung einer Kopie ihrer korrigierten
schriftlichen Prüfungsarbeiten und eines individuellen Bewertungsbogens verweigert hat, in dem die Gründe angegeben sind, die den
Prüfungsausschuss dazu veranlasst haben, ihre letzte schriftliche
Prüfungsarbeit c) mit der zu ihrem Ausschluss führenden Punktzahl von 18/40 zu benoten, und dem
...[+++] Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens nicht stattgegeben hat.