Zwar kann diese Handlung als mo
ralisch verwerflich angesehen werden und Zweifel im Zusammenhang mit den korrekten Beziehungen zwischen Presse und Abgeordneten aufwerfen, ja sogar als Anstiftung erscheinen – wobei gegen die Agents Provocateurs bisher seltsamerweise noch kein Gerichtsve
rfahren angestrengt wurde – doch gibt es keinerlei Anzeichen für das Vorliegen von „fumus persecutionis“ seitens des rumänischen Gerichts, d.h. eines hinreichend ernsten und unzweideutigen Verdachts, dass mit dem Verfahren beabsichtigt wurde, dem Abgeordn
...[+++]eten politischen Schaden zuzufügen.