Was die Erforderlichkeit der streitigen Regelung betrifft, ist der Gerichtshof de
r Ansicht, dass ein Mitgliedstaat die Auffassung vertreten darf, dass allein der Umstand, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer wie Bwin zu diesem Sektor gehörende Dienst
leistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen unterliegt, rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefah
...[+++]ren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden kann.