Der Gerichtshof wird auch mit dem Behandlungsunterschied befasst, der durch Artikel 26 des angefochtenen Gesetzes hinsichtlich der Rechtsmittel eingeführt werde; indem keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Präsidenten zur Verteilung der Richter auf die Abteilungen des Gerichtsbezirks und zur Benennung eines Richters in einer anderen Abteilung als derjenigen seiner ursprünglichen Einstellung eingeführt werde, würden durch Artikel 26 auf ungerechtfertigte Weise die Magistrate, die Gegenstand einer solchen Benennung seien, anders behandelt als diejenigen, die bea
uftragt würden, ihr Amt in einem anderen Gerichtsbezirk als demjenigen ihrer hauptberuflichen Ernennung oder ...[+++] Bestimmung auszuüben und die wohl eine solche Beschwerdemöglichkeit auf der Grundlage des neuen Artikels 330quinquies des Gerichtsgesetzbuches hätten.