18. Alle unter die Ordnung Cetacea fallenden Arten sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie[13] aufgelistet, wonach alle Walarten innerhalb von Gemeinschaftsgewässern streng vor absichtlicher Störung zu schützen sind und weder absichtlich gefangen noch getötet werden dürfen.
18. Alle cetaceeënsoorten zijn opgesomd in bijlage IV van de Habitatrichtlijn [13].