(6) Die Aktionäre sollten in der Lage sein, unabhängig vom Ort ihres Wohnsitzes in der Hauptversammlung selbst oder davor in Kenntnis der Sachlage ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Alle Aktionäre sollten genügend Zeit haben, um die der Hauptversammlung vorgelegten Unterlagen zu prüfen und ihr Abstimmungsverhalten festzulegen.
(6) Aandeelhouders dienen in staat te zijn op de algemene vergadering of van tevoren met kennis van zaken te stemmen, ongeacht waar zij verblijven.