Was insbesondere eine Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten betrifft, ist es trotz der Tatsache, dass es sich nicht um eine die Befähigung, di
e Leistung oder das Verhalten des betreffenden Beamten
betreffende Beurteilung im Sinne von Art. 26 des Statuts handelt, von vornherein geboten, E‑Mails oder eine von Beamten und Bediensteten unterzeichnete Notiz, mit der das Verhalten des fraglichen Beamten bemängelt wird, mitzuteilen und in der Personalakte abzuheften, da sie einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung, ihn umzusetzen oder nicht umzusetzen, haben können
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