Hat eine unabhängige, für die in Frage stehende Tätigkeit zuständige Behörde zu relevanten Fragen im Sinne der Absätze 1 und 2 Stellung genommen, so wird ihre Stellungnahme an die Kommission übermittelt. Wenn die Kommission beabsichtigt, eine Ausnahmeentscheidung zu treffen, so muss sie dies nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren tun.
De Commissie volgt voor het nemen van een vrijstellingsbesluit de procedure van artikel 65, lid 2.