Die im Klagegrund angeführten Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG können nicht in
dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbieten würden, Massnahmen zu ergreifen, durch die einem Versicherungsbewerber, nachdem er dem Versicherer mitgeteilt hat, da
ss er nicht mit der vorgeschlagenen Zusatzprämie einverstanden ist, die Möglichkeit geboten wird, durch eine unabhängige Instanz prüfen zu lassen, ob die vorgeschlagene Zusatzprämie objektiv und vernünftig gerechtfertigt ist, wobei für den Versi
...[+++]cherer keine Verpflichtung besteht, den Vertrag gemäss der durch diese Instanz vorgeschlagenen Zusatzprämie abzuschliessen.