Im Rotterdamer Übereinkommen ist insbesondere Folgen
des vorgesehen: Die Parteien wären berechtigt, die Einfuhr gefährlicher Chemikalien zu verbieten, die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse (derzeit 26 Pestizide und 5 Industriechemikalien) bedürfte der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des einführenden Landes, die Parteien müssten einander über die einzelstaatlichen Beschränkungen unterrichten, die für gefährliche C
hemikalien gelten; ferner müsste eine Partei, welche die Ausfuhr eines gefährlichen Erzeugnisses beabsichtigt, die
...[+++] einführende Partei davon unterrichten.