(7) Des Weiteren sei festgestellt, d
ass der Vertrag von Lissabon die Bestimmungen über das Verfahren der Erweiterun
g der Union ändert, indem festlegt wird, dass das EP und die nationalen Parlamente über jeden neuen Beitrittsantrag unterrichtet werden, und indem ausdrücklich „auf die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien“ (bislang „Kopenhagener Kriterien“ genannt) Bezug genommen wird, die berücksichtigt werden müssen, wenn der Rat, wie gegenwärtig, nach Zustimmung des EP, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, einen e
...[+++]instimmigen Beschluss fasst.