(3) Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts andere
s bestimmt ist, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu Ergebnissen und – vorbehaltlich der Einschränkungen nach Ar
tikel 46 Absatz 3 – bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu fairen und angemessenen Bedingungen, wenn diese Ergebnisse und bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebn
...[+++]isse zu nutzen.