1. Die Bestimmungen dieser Ver
ordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführung
srechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Systeme, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherheit zu gewährleisten, und das Problem nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Ver
ordnung und der auf ...[+++]ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelöst werden kann.“