Die Union sollte mit Ländern, die
nicht mehr für eine Förderung im Rahmen bilateraler Hilfsprogramme in Frage kommen, neue Partnerschaften eingehen, insbesondere auf der Grundlage regionaler und thematischer
Programme im Rahmen dieses Instruments und anderer thematischer Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, insbesonder
e des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das mit de
...[+++]r Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffen wurde (im Folgenden „Partnerschaftsinstrument“).