I
n der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist,
dass die vorliegenden Änderungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten müssen, damit die Arbeitgeber im letzten Quartal 2016 die neuen Bezuschussungsbedingungen kennen, und somit keine rückwirkenden Zahlun
gen und Korrekturen beim Landesamt für Soziale Sicherheit erfolgen müssen, die mit einem bedeutenden Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden sind, so
dass die Verabschied
...[+++]ung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;