Dem Berater, der für die ständige Dienststelle zur Unterstützung der Kabinette bei Verwaltungs- und Besoldungsangelegenheiten verantwortlich ist, wird die Vollmacht ertei
lt, um jede von dem ersten Anweisungsbefugten oder seinem in Artikel 16 erwähnten
Beauftragten eingegangene Ausgabe, die auf die Basiszuwendung 11.01 des Programms 11 des Organisationsbereichs 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region bezüglich der dem in Artikel 5, § 2 erwähnten Personal gewährten Verg
...[+++]ütungen und Zuwendungen anrechenbar ist, anzuweisen" .