2 Bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes kann eine Vertragsregierung einer bestimmten Hafenanlage oder einer Gruppe von Hafenanlagen, die in
ihrem Hoheitsgebiet gelegen ist/sind - sofern es sich nicht um Hafenanlagen handelt, die unter eine nach Regel 11 geschlossene Vereinbarung fallen - gestatten, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wi
...[+++]e die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen.