Zum Studium des zweiten Zyklus, in
dem der akademische Grad eines Lizentiaten der Zahnheilkunde erreicht wird, werden nu
r die Inhaber eines akademischen Grades eines Kandidaten in der Zahnheilkunde zugelassen, die am Ende eines ersten Zyklus eine Bescheinigung erhalten haben, in der das günstige Gutachten eines Ausschusses ang
eführt wird, der zu diesem Zweck in jeder der Studiengänge auf dem Gebiet der Zahnheilkunde organisierenden
...[+++] Universitätseinrichtungen zusammengesetzt wurde.