12. begrüßt zwar das Wachstum beim E-Commerce, stellt aber auch fest, dass in einigen Mitgliedstaaten nur einige
wenige Akteure eine beherrschende Stellung beim Direktverkauf körperlicher Gegenstände oder als marktbasierte Plattform für andere, die körperliche Gegenstände verkaufen, innehaben; betont, dass es erforderlich ist, auf europäischer Ebene den Missbrauch einer solchen beherrschende
Stellung im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Gütern für Verbraucher und auf die den KMU in Rechnung gestellten Gebühren für die Benutzung solcher marktbasierten Plattformen zu überwachen und zu verhindern;
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