(55) Vers
tößt eine nationale Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem
nationalen Recht übertragenen Befugnisse nicht wahrnimmt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betref
fende Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Glä
...[+++]ubigern eines Teils des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist.