(5) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar
2006 betreffend den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigt , dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkei
t für den Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft, wie des Übereinkommens von Lugano, mit Drittstaaten in Fragen, die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und H
...[+++]andelssachen berühren, erlangt hat 1 ("Brüssel I").